Fairness, Offenheit, Vertrauen, Sympathie und Verlässlichkeit sind oberste Gebote der Zusammenarbeit.

Mit Fachwissen und persönlichem Einsatz machen wir uns für Ihre Rechte und Interesse im
Arbeitsrecht, Mie
trecht, Kaufrecht, Werkrecht, Versicherungsrecht sowie Zivilrecht stark. 

Unser Angebot umfasst Rechtsberatung, Anwaltschreiben im außergerichtlichen Bereich und
Klageerhebung bei Amts- und Arbeitsgerichten, sowie Land- oder Oberlandesgerichten.

Streitschlichtung oder Vermittlung beherrschen wir auch. Sie können eine Mediation buchen,
in der wir versuchen, ein Problem ohne Gericht zu lösen.

Die Vertretung Ihrer Interessen erfolgt bundesweit.

Zentrale aller Aktivitäten ist München. Hier erreichen Sie mich telefonisch unter 089 - 23 54 36 46.


Ihr

Christian Koch
Rechtsanwalt

 

 

 

 

          


 

Die Coronakrise vernichtet Umsatz, Geld und Wohlstand. Der Staat steuert dagegen. Nachfolgend finden Sie Links von Behörden und staatlichen Stellen, die finanzielle Unterstützung anbieten. Wie Sie der Presse entnehmen können, verändern sich die Angebote regelmäßig. Daher dient dieser Beitrag als kleiner Einstieg in die Materie.

Stöbern Sie einfach durch die Links. Aufgrund der hohen Anfrage kann es sein, dass sich einige Links und Websiten nicht sofort aufbauen.

Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und bleiben Sie gesund.

 

Augen auf beim Immobilienkauf –

warum Schrottimmobilien ihr Comeback feiern

Folgender Beitrag zeigt die Gründe auf, warum Immobilien manchmal in die Verschuldung des Käufers führen und welche Tipps und Tricks es gibt, um die Verschuldung zu verhindern.

Der Euro ist in der Krise und die privaten Anleger suchen Möglichkeiten, ihr Geld sicher anzulegen. Mit Aktien, Staatsanleihen, Fonds und Zertifikaten haben viele Investoren gute und weniger gute Erfahrungen gesammelt. Unterm Strich blieb die Erkenntnis, dass nicht alles Gold war, was glänzend angepriesen wurde.

Bei einer Immobilie dürfte das nicht passieren, denn schließlich handelt es sich dabei um einen Sachwert. Bei einer drohenden Staatspleite im Euroraum, die auch Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft haben könnte, wäre ein Haus oder eine Eigentumswohnung vielleicht eine gute Wahl. Wertpapiere können an Wert verlieren, aber eine Immobilie?

Auch eine Immobilie kann zu einer Geldvernichtung ungeahnten Ausmaßes führen, wenn der Käufer bestimmte Regeln nicht beachtet, und dadurch in die Schuldenfalle gerät.


Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.


Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.